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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Best4Tires GmbH

(Stand: 07.03.2022)

Inhalt:

1) Geltungsbereich

2) Angebot / Vertragsschluss

3) Preise, Zahlungsbedingen, Fälligkeit / Verzug

4) Lieferung, Lieferbedingungen, Gefahrtragung

5) Eigentum, Eigentumsvorbehalt

6) Mängelhaftung, Gewährleistung

7) Pflichtverletzung

8) Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

9) Salvatorische Klausel und Sonstiges

1) Geltungsbereich / Anwendbares Recht

a) Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Geschäftspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Geschäftspartners die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Annahme der Leistung gelten unsere AGB als angenommen.

b) Die derzeit gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auf der Website www.best4tires.com abgerufen und ausgedruckt werden.

2) Angebot / Vertragsschluss

a) Unsere Angebote sind unverbindlich. Änderungen der Angebote in Ausführung und Farbe bleiben vorbehalten. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wird. Aufträge gelten als von uns angenommen, wenn wir diese ausführen.

b) Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen zu geben, die über die Textform des Vertrages hinausgehen. Der Geschäftspartner muss sich vor Auftragserteilung über eventuelle Auflagen informieren, insbesondere über nationale TÜV-Freigaben und Auflagen des Fahrzeugherstellers.

3) Preise, Zahlungsbedingungen, Fälligkeit

a) Preise verstehen sich als Nettopreise. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist somit nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die Preisangaben sind unverbindlich. Maßgeblich sind die am Liefertag gültigen Listenpreise. Für etwaige Irrtümer in Listen und Rechnungen der Best4Tires GmbH behält sich die Best4Tires GmbH das Recht der Reklamation und Nachberechnung vor.

b) Grundsätzlich gilt der vereinbarte Preis. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20 % oder mehr über den vereinbarten Preis, hat der Geschäftspartner das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden. Rechnungen sind sofort rein netto fällig.

c) Preise verstehen sich ab unserem jeweiligen Lager. Falls nicht anders vereinbart, trägt der Geschäftspartner die Kosten für Versand und Verpackung. Die Kosten einer etwa vereinbarten Transport- oder ähnlichen Versicherung trägt, vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung, der Geschäftspartner.

d) Kommt der Geschäftspartner in Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Dabei können wir jederzeit einen höheren Zinsschaden nachweisen und in Rechnung stellen und sind berechtigt, dem Geschäftspartner für jede Mahnung 15,00 € in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.

e) Ein Skontoanspruch besteht nur, wenn er von uns ausdrücklich in Textform eingeräumt worden ist. Eine abweichende und/oder regelmäßige Skontogewährung in der Vergangenheit begründet keine Verpflichtung unsererseits, auch bei weiteren Rechnungen Skonto zu gewähren.

f) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Bei Überweisung oder Scheckzahlung liegt Erfüllung der Zahlungspflicht erst bei unwiderruflicher Gutschrift auf einem unserer Bankkonten vor. Die Zahlung per Wechsel bedarf besonderer Vereinbarung. Rechnungsregulierung durch Scheck erfolgt lediglich erfüllungshalber und bedeutet keine Stundung.

g) Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Geschäftspartnern Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und werden den Geschäftspartnern über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

h) Ist der Geschäftspartner mit der Zahlung in Verzug, steht es uns frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen. Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern.

i) Der Geschäftspartner darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

j) Ansprüche gegen uns dürfen vom Geschäftspartner weder abgetreten noch verpfändet werden. Wir sind berechtigt, unsere Forderungen zu Finanzierungszwecken an Dritte abzutreten.

k) Ist der Geschäftspartner mit seinen Verbindlichkeiten aus einem anderen Vertragsverhältnis der Geschäftsbeziehung im Rückstand oder bestehen berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Geschäftspartners, sind wir berechtigt Vorauskasse zu verlangen und die Lieferung hiervon abhängig zu machen. Berechtigt sind Zweifel insbesondere dann, wenn eine Wirtschaftsauskunftei den Geschäftspartnern sinngemäß schlechter als „befriedigend“ bewertet und/oder eine Kreditversicherung ein für den Geschäftspartner übernommenes Kreditlimit reduziert oder aufhebt.

l) Bei vertragswidrigem Verhalten des Geschäftspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch – neben der Regelung in Ziffer 3d dieser Bedingungen – berechtigt, die Ware zurückzunehmen; der Geschäftspartner stimmt einer Rücknahme in diesem Fall schon jetzt zu. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies von uns ausdrücklich erklärt wird. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insbesondere Transportkosten) gehen zu Lasten des Geschäftspartners. Wir sind ferner berechtigt, dem Geschäftspartner jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen und seine Einziehungsbefugnis (siehe auch Ziffer 5f) zu widerrufen.

m) Der Rechnungsversand erfolgt grundsätzlich in elektronischer Form. Papierrechnungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch versandt. Der Geschäftspartner erklärt sich mit der digitalen Rechnungslegung einverstanden.

4) Lieferung, Lieferbedingungen, Gefahrtragung

a) Alle von uns genannten Termine und Fristen sind Circa-Angaben nach Kalenderwochen und keine verbindlichen Termine und Fristen, es sei denn, diese sind von uns in Textform ausdrücklich als solche bezeichnet.

b) Vertraglich vereinbarte Leistungsfristen oder Termine beginnen frühestens, wenn die vom Geschäftspartner zu beschaffenden Unterlagen etc. vorliegen, alle wesentlichen kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien klargestellt sind und der Geschäftspartner ggfs. zulässigerweise vereinbarte Anzahlungen und Sicherheiten geleistet hat. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Frist bzw. verschiebt sich der Termin um einen angemessenen Zeitraum, sofern wir dies nicht zu vertreten haben. Angemessen ist mindestens die Dauer des Zeitraums, in dem der Geschäftspartner seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder er sich nicht (vollständig) erklärt hat. Wir können in diesem Falle die weitere Lieferung von der Bestellung von Sicherheiten abhängig machen. Bei Annahmeverweigerungen gehen die Lieferungskosten in jedem Fall zu Lasten des Geschäftspartners.

c) Wir sind zu Teillieferungen jederzeit berechtigt, sofern sie für den Geschäftspartner zumutbar sind. Unzumutbarkeit ist seitens des Geschäftspartners nachzuweisen. Bei Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden. Verlässt die Ware den Betrieb von BEST4TIRES GMBH, übernimmt der Geschäftspartner jedes Risiko. Eine Versicherung der Lieferung erfolgt nur auf Wunsch des Geschäftspartners und dann zu dessen Lasten. Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die der Geschäftspartner zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Versandbereit-schaft bzw. mit der Bereitstellung zum vereinbarten Liefertermin auf den Geschäftspartnern über. Dies gilt auch in anderen Fällen, in denen wir die Verzögerung des Versandes nicht zu vertreten haben.

d) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen und Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien) soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist –, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

e) Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Geschäftspartner eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die 1 Woche nicht unterschreiten darf. Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, hat der Geschäftspartner Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf unserer zumindest groben Fahrlässigkeit.

f) Im Falle des Lieferverzuges (also nach Ablauf der fruchtlos abgelaufenen, angemessenen Nachfrist, wie vor) kann der Geschäftspartner vom Vertrag zurücktreten. Im Falle der Unmöglichkeit unserer Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu. Lieferverzug steht der Unmöglichkeit gleich, wenn die Lieferung länger als einen Monat nicht erfolgt. Ansprüche auf Schadensersatz (einschließlich etwaiger Folgeschäden) sind unbeschadet der nachfolgenden Regelung ausgeschlossen; das gleiche gilt für Aufwendungsersatz.

g) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.

h) Die Lieferungen erfolgen - auch wenn wir die Frachtkosten tragen - stets auf Gefahr des Geschäftspartners, es sei denn, dass wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal durchführen und die Schäden nicht von Dritten verursacht werden. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an die Post, den Paketdienst, den Spediteur oder den Frachtführer, spätestens aber mit dem Verlassen des Werks oder Lagers auf den Geschäftspartner über.

5) Eigentum, Eigentumsvorbehalt

a) Die Best4Tires GmbH behält sich das Eigentum an gelieferter Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftiger und bedingter Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Vor Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung nicht zulässig.

b) Der Geschäftspartner darf den Liefergegenstand und die an seine Stelle tretenden Forderungen weder verpfänden noch zur Sicherungsübereignung abtreten.

c) Die Ware darf im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkauft werden. Für diesen Fall werden bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages, die aus dem Weiterverkauf erwachsen, mit allen Nebenrechten, an die Best4Tires GmbH abgetreten. Die Abtretung wird angenommen – der Geschäftspartner bleibt jedoch zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Best4Tires GmbH wird die Abtretung nicht offenlegen, es sei denn, ihr Geschäftspartner ist mit einer fälligen Forderung mindestens 2 Wochen in Verzug oder hat ein ihr erteiltes SEPA-Lastschriftmandat widerrufen. In diesen Fällen verpflichtet sich der Geschäftspartner, seinen Kunden die erteilte Abtretung von sich aus anzuzeigen und uns unverzüglich seine vollständige Debitorenliste wegen der an uns abgetretenen Forderungen vorzulegen. Zur Feststellung der Namen und Anschriften der Kunden des Geschäftspartners haben wir in diesem Fall das Recht auf Einsichtnahme in die Bücher des Geschäftskunden.

d) Die Ware bleibt auch montiert bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Ware, an der uns das (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Geschäftspartner wird stets für uns getätigt. Zumindest steht uns das Miteigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Geschäftspartners zulässig.

e) Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Geschäftspartner auch nach der Abtretung befugt und verpflichtet, wobei unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Geschäftspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Im Fall eines Insolvenzverfahrens ist der Geschäftspartner verpflichtet, jedem Dritten durch Beschilderung oder auf sonstige Weise die Ware als Eigentum kenntlich zu machen. Bei einem Eigenantrag hat dies vor Antragstellung bei einem Gläubigerantrag unverzüglich nach Anhörung des Schuldners – also des Geschäftspartners – zu erfolgen.

f) Im Fall eines Insolvenzverfahrens eines Kunden, hat der Geschäftspartner uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und den Schuldner (Kunden) bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Kunden) die Abtretung mitzuteilen. Die Einzugsermächti-gung gemäß Ziffer 5c Satz 3 erlischt in diesem Fall mit sofortiger Wirkung.

g) Das gleiche gilt bei Pfändungsmaßnahmen Dritter gegen den Geschäftspartner. Über den Eintritt eines solchen Ereignisses sind wir unverzüglich telefonisch und sodann in Textform zu informieren. Solange eine Forderung unsererseits besteht, sind wir berechtigt, vom Geschäftspartner jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist und wo sie sich befindet. Darüber hinaus ist der Geschäftspartner verpflichtet, uns unverzüglich Änderungen des Verwahrungsortes unter Angabe des neuen Verwahrungsortes mitzuteilen. Wir sind ferner berechtigt, diese Ware jederzeit an der Stelle, an der sie sich befindet, zu besichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Geschäftspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Geschäftspartner ist dann zur Herausgabe verpflichtet. Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes können wir den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleibt vom Rücktritt unberührt. Wir werden jedoch versuchen, die zurückgenommene Ware bestmöglich zu verkaufen. Der Erlös wird auf unseren Schadensersatzanspruch angerechnet.

h) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bei Zahlungsverzug oder Gefährdung sowie die Pfändung des Lieferstandes durch uns gilt als Rücktritt vom Vertrag. Eine Fristsetzung durch uns vor Ausübung des Rücktrittsrechtes ist nicht erforderlich.

i) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, werden wir auf Verlangen des Geschäftspartners Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

j) Der Geschäftspartner trägt die Gefahr für die von uns gelieferte Vorbehaltsware und ist verpflichtet, sie sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen Verlust (Diebstahl, Wasser, Feuer usw.) zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit im Voraus an uns ab, und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Kaufpreises der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten und noch nicht bezahlten Ware.

6) Mängelhaftung, Gewährleistung

a) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang, wobei jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB unberührt bleiben.

b) Der Geschäftspartner hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware in Textform anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Untersuchungspflichten nach § 377 HGB bleiben.

c) Wir können zur Empfangsbestätigung elektronische Mittel einsetzen. Mit Hilfe dieser wird entweder der gedruckte Name in Verbindung mit der digitalisierten oder elektronischen Unterschrift oder eine andere Identifikation des Empfängers oder der empfangsberechtigten Person (z.B. PIN) dokumentiert.

Differenzen im Lieferumfang sind auf den digitalen Liefer- bzw. Frachtpapieren bzw. elektronischen Lesegeräten zu vermerken. Mängel der Verpackung sind unbeachtlich, solange diese die Tauglichkeit der Ware nicht beeinträchtigen. Die Mängelanzeige muss in Textform und unverzüglich erfolgen. Spätere Anzeigen von Mängeln, die bei sorgfältiger Untersuchung nach Erhalt der Waren hätten entdeckt werden können, sind unbeachtlich und begründen keinen Anspruch des Geschäftspartners.

d) Den Geschäftspartner trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

e) Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit wesentlich beeinträchtigen, sind von der Haftung für Mängel ausgeschlossen.

f) Wir sind berechtigt, Nacherfüllung nach unserer Wahl vorzunehmen. Durch eine eventuelle Nacherfüllung wird die Verjährungsfrist weder gehemmt noch unterbrochen.

g) Der Geschäftspartner ist erst dann zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, soweit wir grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten haben. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadensersatz für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.

h) Bei einem Rückgriffsanspruch des Geschäftspartners gem. §§ 478 und 479 BGB muss uns der Geschäftspartner zunächst die Möglichkeit geben, den Mangel selbst nachbessern zu dürfen. Erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist kann der Geschäftspartner dann auf einen Zahlungsanspruch übergehen.

i) Fordert der Geschäftspartner uns zur Beseitigung eines Mangels auf, werden wir die Beanstandung prüfen. Stellt sich heraus, dass ein Mangel im Rechtssinne vorliegt, tragen wir die Kosten für Prüfung und Nacherfüllung. Liegt kein Mangel im Rechtssinne vor, ist der Geschäftspartner verpflichtet, uns die durch das unberechtigte Verlangen entstandenen Kosten (bspw. für Transport, Anfahrt, Arbeit, Material) zu ersetzen. Hierauf wird ausdrücklich hingewiesen. Der Geschäftspartner erkennt diese Verpflichtung ausdrücklich an.

j) Für den Fall der fehlerhaften Lieferung oder Leistung behalten wir uns das Recht zur Nachlieferung oder Ausbesserung vor. Als angemessen gilt eine Nachbesserungsfrist von 1 Woche. Ist die Nachbesserung wirtschaftlich nicht zumutbar, erfolgt die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung. Erst nach Fehlschlagen der Nacherfüllung bleibt dem Geschäftspartner das Recht vorbehalten, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Geschäftspartner jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Im Fall des Rücktrittes oder der Nachlieferung berechnen wir dem Geschäftspartner einen Abzug, der Abnutzungsgrad des mangelhaften Reifens entspricht. Mit Erbringung der Gewährleistung geht der mangelhafte Gegenstand in das Eigentum von uns über.

k) Beschädigungen, die im Fall einer Lieferung durch einen Beförderer von diesem verursacht wurden, sind diesem zu melden. Die entsprechenden Fristen sind dabei zu beachten. Rücknahmeverpflichtungen bestellter und richtig gelieferter Ware erkennt die Best4Tires GmbH nicht an. Bei Rücknahme aus Kulanz behält sich die Best4Tires GmbH einen Abzug von 10 % vom Bruttorechnungsbetrag als Bearbeitungsgebühr vor. Bei Rücknahme bestellter und richtig gelieferter Ware erteilt die Best4Tires GmbH grundsätzlich eine Gutschrift unter Abzug der vorgenannten Bearbeitungsgebühr.

7) Pflichtverletzungen:

a) Schadensersatzansprüche außerhalb der Gewährleistung -- gleich aus welchem Rechtsgrund -- gegen uns (einschl. gegen von uns beauftragte Erfüllungsgehilfen), die leichte Fahrlässigkeit voraussetzen, bestehen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht/Kardinalpflicht verletzt worden ist. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Ansprüche wegen Körperschäden sowie wegen Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

8) Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens in Höhr-Grenzhausen. Soweit es sich bei dem Geschäftspartner um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich - rechtliches Sondereigentum handelt, ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind auch berechtigt, den Geschäftspart-nern an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Die Rechte des Geschäftspartners aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechtes (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.


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