Allgemeine Einkaufsbedingungen der Best4Tires Holding GmbH und der Best4Tires GmbH (Stand März 2022)
1. Geltungsbereich, abweichende Bedingungen, künftige Geschäfte, vorrangige Vereinbarungen
Wir (Best4Tires) bestellen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Anderslautende, bzw. abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nicht, es sei denn, wir haben diese ausdrücklich schriftlich anerkannt. Die Bestellung und Annahme von Lieferungen oder Leistungen bedeuten keine Annahme oder Anerkennung der Geschäftsbedingungen des Lieferanten.
2. Bestellungen, Schriftform, Lieferabrufe, Preiserhöhung, Vertragsdurchführung durch Dritte, Eigentums- und Urheberrechte an Zeichnungen, etc.
2.1. Alle Angebote des Lieferanten bzw. Bestellungen und Annahmeerklärungen, Änderungen und sonstige Nebenabreden und Vereinbarungen, die vor oder bei Vertragsschluss getroffen werden, sowie Lieferabrufe bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform (Brief, Telefax, E-Mail; nachfolgend zusammen „schriftlich“). Der Lieferant hat die Bestellung innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Bestelldatum zu bestätigen und diese Bestätigung auf dem Postweg, durch Telefax, durch E-Mail oder jedem vereinbarten elektronischen Weg zurückzusenden. Geht die Bestätigung nicht fristgerecht oder mit Änderungen ein, gilt dies als Annahme der Bestellung und der in der Bestellung aufgeführten Konditionen und Liefertermine.
2.2. Eine vom Lieferanten geltend gemachte Preiserhöhung aufgrund einer Änderung gemäß Ziffer 2.3 hat innerhalb angemessener Frist ab Zugang der Änderungsmitteilung von Best4Tires und vor Durchführung der Änderung zu erfolgen. Wird die Preiserhöhung nicht innerhalb angemessener Frist oder wird sie erst nach Durchführung der Änderung geltend gemacht, entfällt ein entsprechender Anspruch des Lieferanten. Der Lieferant hat Mehrkosten zu belegen. Auf eine eventuell durch die Änderung erforderliche Verschiebung des Liefer-/Leistungstermins hat der Lieferant Best4Tires unverzüglich hinzuweisen.
2.3. Die vollständige oder überwiegende Durchführung des Vertrages durch Subunternehmer/Sublieferanten bedarf der vorherigen Zustimmung durch Best4Tires. Der Lieferant hat den Subunternehmer/Sublieferanten bezüglich der von ihm übernommenen Aufgaben sämtliche Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen, die dem Lieferanten Best4Tires gegenüber obliegen.
2.4. An Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Druckkopien, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die Best4Tires einer Anfrage oder einem Angebot (Bestellung)beigefügt hat, behält sich Best4Tires Eigentums- und Urheberrechtevor; sie sind vertraulich und dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch Best4Tires nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Bearbeitung der Anfrage, die Erstellung eines Angebotes sowie für die spätere Fertigung der Ware zu verwenden; nach Angebotserstellung, spätestens aber nach Durchführung des Vertrages sind sie unaufgefordert zurückzugeben. Vorbehaltlich einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung steht dem Lieferanten ein Recht auf Nutzung, Verbreitung, Vervielfältigung o.ä. nicht zu.
3. Preise, Rechnungstellung, Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht, Abtretung, Eigentumsübergang, Verarbeitung gelieferter Ware
3.1. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise als Festpreise einschließlich Lieferung „DDP Erfüllungsort“(INCOTERMS 2020) gemäß Ziffer 5.3,einschließlich sämtlicher Aufwendungen im Zusammenhang mit den vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und Leistungen, insbesondere auch den Kosten für eventuelle Prüfungen, Abnahmen, Dokumentationen und die Erstellung von technischen Unterlagen, Verpackung, Transport, Zoll- und Grenzabfertigungsgebühren sowie Versicherung, und zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer; die gesetzliche Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.
3.2. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend, Preiserhöhungen des Lieferanten nach Vertragsschluss sind nicht zulässig. Preisgleit- oder ähnliche Klauseln des Lieferanten werden nicht anerkannt. Ziffer 2.4 bleibt unberührt.
3.3. Die Rechnung ist Best4Tires am Versandtag der Ware in prüfbarer Form und getrennt von der Ware zu übersenden. Best4Tires kann Rechnungen nur bearbeiten, wenn diese -entsprechend den Vorgaben in der Bestellung –Bestell-/Auftrags- und/oder Abrufnummer nebst -datum, Artikelnummer und Artikelbezeichnung, Mengen- und Gewichtsangaben, Einzel- und Gesamtpreise, Lieferscheinnummer und Liefer-bzw. Leistungsdatum sowie alle weiteren im Rahmen der Bestellung geforderten Angaben enthalten. Der Lieferant hat Best4Tires alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Kosten zu erstatten, es sei denn, er hat die Nichteinhaltung nicht zu vertreten.
3.4. Zahlungen erfolgen nach Lieferung bzw. (bei Werkleistungen) Abnahme sowie Erhalt einer vertragsgemäßen und prüffähigen Rechnung gemäß Ziffer 3.3 innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto und innerhalb von 60 Tagen netto. Zum Skontoabzug berechtigende Zahlungen erfolgen rechtzeitig, wenn Best4Tires die erforderliche Leistungshandlung innerhalb der Zahlungsfrist vornimmt. Entsprechen Rechnungen nicht den Anforderungen gemäß Ziffer 3.3, kann Best4Tires sie zurückweisen. Maßgeblich für den Beginn der vorstehenden Zahlungsfristen ist dann der Eingangstag der neuen vertragsgemäßen Rechnung. Bei verfrühter Lieferung oder Leistung tritt an die Stelle der Lieferung bzw. Leistung der vereinbarte Liefer-bzw. Leistungstermin.
3.5. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen Best4Tires in gesetzlichem Umfang zu.
3.6. Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen Best4Tires ohne schriftliche Zustimmung durch Best4Tires abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Das gilt nicht, wenn der Lieferant ordnungsgemäßen Geschäftsgang seinem Lieferanten einen verlängerten Eigentumsvorbehalt eingeräumt hat. § 354 a HGB bleibt unberührt.
3.7. Soweit gelieferte Ware bezahlt ist, geht das Eigentum auf Best4Tires über. Einen erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalt erkennt Best4Tires nicht an.
3.8. Best4Tires ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt, die gelieferte Ware zu verarbeiten, zu verkaufen oder in sonstiger Weise über sie zu verfügen.
4. Liefertermine und -fristen, Lieferung, Lieferverzögerungen, Vertragsstrafe, Haftung, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht des Lieferanten
4.1. Von Best4Tires in der Bestellung angegebene oder vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich.
4.2. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung „DDP Erfüllungsort“ (INCOTERMS 2020) gemäß Ziffer 5.3.
4.3. Ist nicht gemäß Ziffer 4.2 Lieferung „DDP Erfüllungsort“ vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen und ggf. den Versand bei dem von Best4Tires benannten Transportunternehmen zu veranlassen.
4.4. Der Lieferant führt eine Warenausgangskostrolle durch, um sicherzustellen, dass nur mangelfreie Ware an Best4Tires geliefert wird.
4.5. Soweit in der Bestellung nicht anders angegeben, sind Vorab- und Teillieferungen sowie Mehr- und Minderlieferungen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Best4Tires zulässig und als solche in den Versanddokumenten zu kennzeichnen.
4.6. Der Lieferant hat erkennbare Lieferverzögerungen, gleich aus welchem Grund diese eintreten, unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe, der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung und der eingeleiteten Maßnahmen, um die Lieferverzögerung zu beseitigen, mitzuteilen. Im Falle des Lieferverzugs hat der Lieferant Best4Tires einen hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen.
4.7. Im Falle des Lieferverzugs ist Best4Tires berechtigt, für jede vollendete Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des jeweiligen Auftragswerts, maximal jedoch 5 %, zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Das Recht, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.
4.8. Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse werden nicht anerkannt.
4.9. Der Lieferant darf im Hinblick auf die zu liefernden Ware nur dann ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn und soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig fest-gestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung durch den Lieferanten kommt nur in Betracht, wenn die Forderung des Lieferanten unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.
5. Verpackung/Kennzeichnung, Lieferschein/Versandpapiere, Erfüllungsort, grenzüberschreitende Lieferungen, REACH
5.1. Waren sind gemäß den Anweisungen von Best4Tires ordnungsgemäß und sachgerecht zu verpacken und zu kennzeichnen. Der Lieferant haftet für Schäden, die Best4Tires dadurch entstehen, dass der Lieferant die Ware unsachgemäß verpackt oder entgegen den Anweisungen von Best4Tires gekennzeichnet hat, es sei denn, der Lieferant hat dies nicht zu vertreten.
5.2. Jeder Warenlieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Lieferscheinen und sonstigen Versandpapieren die Bestell-/Auftrags- und/oder Abrufnummer von Best4Tires sowie Menge, Gewicht und Packanordnung anzugeben.
5.3. Soweit nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen der in der jeweiligen Bestellung angegebene Lieferort. Ist in der Bestellung kein Lieferort angegeben oder ist kein anderer Erfüllungsort vereinbart, ist Erfüllungsort der Sitz von Best4Tires in Höhr-Grenzhausen.
5.4. Der Lieferant ist verpflichtet, Best4Tires die benötigten Erklärungen über den zollrechtlichen Ursprung der Ware rechtzeitig zu übermitteln, sofern keine gültige Langzeit-Lieferantenerklärung vorliegt. Er haftet für sämtliche Nachteile, die Best4Tires durch eine nicht ordnungsgemäße oder verspätet abgegebene Lieferantenerklärung entstehen, es sei denn, er hat die nicht ordnungsgemäße bzw. verspätete Abgabe nicht zu vertreten. Erforderlichenfalls hat der Lieferant seine Angaben zum Warenursprung mittelseines von seiner Zollstelle bestätigten Auskunftsblattes nachzuweisen.
5.5. Der Lieferant hat gefährliche Produkte nach den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und zu liefern. Der Lieferant verpflichtet sich, für alle an Best4Tires gelieferten Waren, inkl. der verwendeten Verpackung, die REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) einzuhalten. Er sorgt insbesondere dafür, dass die gelieferten Waren und deren Verpackungen keine Stoffe (SVHC-Stoffe) der jeweils aktuellen Kandidatenliste gemäß Art. 59 Abs.1 der REACH-Verordnung enthalten (http://echa.europa.eu/web/guest/candidate-list-table), die über der gesetzlich erlaubten Menge liegen. Der Lieferant stellt sicher, dass in den gelieferten Waren oder deren Verpackungen unter die REACH-Verordnung fallende Stoffe entsprechend registriert sind. Er verpflichtet sich, sämtliche aufgrund der REACH-Verordnung erforderlichen Informationen und Dokumentationen (insbesondere nach Art. 31 ff. der REACH-Verordnung) innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen an Best4Tires zu übermitteln bzw. die Informationen seines Vorlieferanten unverzüglich an Best4Tires weiterzuleiten.
Die vorgenannten Verpflichtungen gelten entsprechend, wenn der Lieferant seinen Sitz in einem Nicht-EU-Land hat. Er muss insbesondere darüber informieren, wenn ein SVHC-Stoff größer 0,1% enthalten ist oder unter die REACH-Verordnung fallende Stoffe bei der normalen und vorherseh-baren Verwendung freigesetzt werden können.
Wenn der Artikel der Gefahrstoffverordnung unterliegt oder die Voraussetzungen von Art.31 Abs.1 REACH erfüllt, muss der Lieferant Best4Tires unverzüglich mit Produktionsstart, spätestens fünf Werktage vor der ersten Anlieferung, ein Sicherheitsdatenblatt, das den Anforderungen von Art. 31 der REACH-Verordnung genügt, zur Verfügung stellen. Ohne das entsprechende Sicherheitsdatenblatt wird die Warenannehme verweigert.
6. Mängelanzeige, Mängelhaftung, Ersatzvornahme, Verjährung
6.1. Offenkundige Mängel der gelieferten Ware wird Best4Tires dem Lieferanten innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung bzw. Abnahme, verdeckte Mängel innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung anzeigen.
6.2. Soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt, bestimmen sich die Mängelansprüche von Best4Tires nach den gesetzlichen Regelungen.
6.3. Der Lieferant trägt alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und Mängelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, auch soweit sie bei Best4Tires anfallen.
6.4. Kommt eine Aufforderung des Lieferanten zur Nacherfüllung nebst Fristsetzung wegen besonderer Dringlichkeit nicht in Betracht, ist Best4Tires unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche berechtigt, eine Ersatzvornahme auf Kosten des Lieferanten durchzuführen oder zu beauftragen. Soweit möglich, wird Best4Tires den Lieferanten vor der Ersatzvornahme hierüber in Kenntnis setzen.
6.5. Die Best4Tires zustehenden Mängelansprüche verjähren 36 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; gesetzliche Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände bleiben unberührt.
7. Allgemeine Haftung des Lieferanten, Produkthaftpflichtschaden, Freistellen von Ansprüchen Dritter, Rückruf, Versicherung
7.1. Soweit in diesen AGB nicht anders geregelt, haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen. Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse des Lieferanten werden nicht anerkannt. Die Verjährung richtet sich vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 6.5 nach den gesetzlichen Bestimmungen.
7.2. Soweit der Lieferant für einen Produkthaftpflichtschaden verantwortlich ist, wird er Best4Tires insoweit von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freistellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
7.3. Wird Best4Tires aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber Best4Tires insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen Best4Tires und dem Lieferanten finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Lieferanten.
7.4. Der Lieferant haftet im Falle eines erforderlichen oder behördlich angeordneten Rückrufs oder sonstiger zur Abwehr von Gefahren für Personen oder Sachen Dritter erforderlicher Maßnahmen für sämtliche Best4Tires durch den Rückruf oder die sonstige Maßnahme entstehenden Aufwendungen, Kosten und Schäden und stellt Best4Tires von entsprechenden Ansprüchen Dritter frei, soweit der Rückruf oder die sonstige Maßnahme darauf beruht, dass die gelieferte Ware oder die Verpackung oder die Leistung nicht vertragsgemäß ist, insbesondere nicht den vereinbarten Spezifikationen oder Zusicherungen entspricht oder Produktfehler aufweist, es sei denn, der Lieferant ist hierfür nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche und Rechte von Best4Tires bleiben unberührt.
7.5. Vorbehaltlich weiterer Pflichten wird der Lieferant Best4Tires unverzüglich unterrichten, wenn im Hinblick auf die gelieferte Ware oder erbrachte Leistung konkrete Umstände bekannt werden, die einen Rückruf oder eine sonstige Maßnahme gemäß vorstehender Ziffer 7.4 durch Best4Tires oder den Lieferanten erforderlich machen und/oder eine relevante Gefahr von Produkthaftungsfällen begrün-den. Die Vertragspartner werden sich um eine Abstimmung über das weitere Vorgehen bemühen, wobei Best4Tires das Letztentscheidungsrecht über die Durchführung einer freiwilligen Rückrufaktion hat. Etwaige gesetzliche Meldepflichten des Lieferanten bleiben unberührt.
7.6. Der Lieferant ist verpflichtet, mindestens für die Dauer der Geschäftsbeziehung auf eigene Kosten hinsichtlich seiner Lieferungen und Leistungen eine Haftpflichtversicherung, einschließlich Produkthaftpflichtversicherung und Rückrufkostenversicherung, in angemessener Höhe zu unterhalten, für die Produkthaftpflichtversicherung mindestens EUR 5 Millionen für Personenschäden und Sachschäden (einschließlich reiner Vermögensschäden) je Schadensereignis und einer jährlichen Höchstersatzleistung von mindestens EUR 10 Millionen und für die Rückrufkostenversicherung mindestens EUR 5 Millionen pro Versicherungsfall und pro Versicherungsjahr. Die Versicherungs-policen sind Best4Tires auf Verlangen in Kopie zu übermitteln.
8. Schutzrechte, Haftung, Freistellung
8.1. Der Lieferant räumt Best4Tires das nicht ausschließliche, unwiderrufliche, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, die gelieferte Ware bzw. die erbrachte Leistung zum vertragsgegenständlichen Zweck zu nutzen, insbesondere allein oder verbunden mit weiteren Waren sowie unter Anbringung eigener Kennzeichen anzubieten, in Verkehr zu bringen, in andere Produkte zu integrieren, zu ändern, zu bearbeiten oder andere Umgestaltungen vorzunehmen und die gelieferte Ware im Original oder in geänderter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu vertreiben. Best4Tires ist im vorgenannten Rahmen berechtigt, Unterlizenzen zu vergeben.
8.2. Der Lieferant hat die Ware bzw. Leistung frei von Rechten Dritter, insbesondere Patenten, Gebrauchsmustern, Urheber-, Geschmacksmuster-, Marken-, Namens- und Persönlichkeitsrechten, anderen gewerblichen Schutzrechten sowie Schutzrechtsanmeldungen und sonstigen erworbenen Rechtspositionen (nachfolgend „Schutzrechte“), zu liefern.
8.3. Der Lieferant stellt Best4Tires im Falle eines Verstoßes gegen die Pflicht in Ziffer 8.2 von allen Ansprüchen Dritter aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei, es sei denn, er hat den Rechtsverstoß nicht zu vertreten. Entsprechendes gilt für alle Aufwendungen, die Best4Tires im Zusammenhang mit einer solchen Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, insbesondere für die Kosten der Rechtsverteidigung.
8.4. Der Lieferant ist verpflichtet, Best4Tires auf Verlangen sämtliche Schutzrechtsanmeldungen zu nennen, die er im Zusammenhang mit der gelieferten und zu liefernden Ware bzw. Leistung benutzt. Die Nennung entbindet den Lieferanten nicht von der Haftung gemäß den Bestimmungen dieser AGB. Stellt der Lieferant die Verletzung von Schutzrechten fest, hat er Best4Tires unverzüglich zu unterrichten.
8.5. Der Lieferant haftet nicht, soweit er die gelieferten Waren ausschließlich nach den Zeichnungen und Modellen von Best4Tires hergestellt hat und er nicht wusste bzw. wissen musste, dass die Her-stellung eine Rechtsverletzung in vorgenanntem Sinn darstellt.
8.6. Werden Ansprüche aus Schutzrechtsverletzungen gegen Best4Tires geltend gemacht, ist der Lieferant verpflichtet, Best4Tires auf eigene Kosten bei der Rechtsverteidigung zu unterstützen.
9. Geheimhaltung, Werbung
9.1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit Best4Tires bekannt werden, sowie die Geschäftsbeziehung als solche als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und hierüber Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt insbesondere für die erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, Fertigungsmittel und Informationen. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Vertragsbeendigung bestehen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für solche Einzelheiten, die (i) ohne Rechtsbruch allgemein bekannt sind oder bekannt werden, (ii) dem Lieferanten bei Vertragsschluss bereits bekannt sind oder (iii) ihm von Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht bekannt gegeben werden.
9.2. Unterlieferanten sind entsprechend der Regelung in Ziffer 9.1 zu verpflichten.
9.3. Der Lieferant darf nur mitausdrücklichen Zustimmung von Best4Tires mit der Geschäftsverbindung zu Best4Tires werben und diese zu Referenzzwecken verwenden.
10. Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz, Sicherheitsdatenblätter
10.1. Für Best4Tires sind die Sicherheit und Gesundheit ihrer Kunden und Mitarbeiter sowie der Schutz der Umwelt von entscheidender Bedeutung. Der Lieferant wird die entsprechenden Richtlinien von Best4Tires, die Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages sind, sowie die international anerkannten Standards für Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutzeinhalten. Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen den geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Be-zug auf Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz entsprechen. Der Lieferant ist verpflichtet, auch seine Sub- und Nachunternehmer zur Einhaltung dieser Standards zu verpflichten.
10.2. Der Lieferant wird Best4Tires unaufgefordert über Änderungen von Vorschriften unterrichten, die auf sämtliche in den Waren des Lieferanten enthaltenen Stoffe anwendbar sind und die Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutzanforderungen der Waren beeinträchtigen oder ein Risiko für die Versorgungssicherheit darstellen können, z.B. Stoffbeschränkungen oder -zulassungen, um Best4Tires und dem Lieferanten genügend Zeit zur Erfüllung der geänderten Vorschriften sowie zur Reduzierung/Minimierung des Risikos für die Versorgungssicherheit oder zur Beseitigung/Minimierung dessen möglicher Auswirkungen einzuräumen.
10.3. Auf Verlangen von Best4Tires oder nach Maßgabe entsprechender gesetzlicher Bestimmungen hat der Lieferant Best4Tires die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter in der Sprache des Lieferlandes zur Verfügung zu stellen. Diese Sicherheitsdatenblätter müssen den Vorschriften des Lieferlandes entsprechen, unabhängig von der Herkunft der Waren. Der Lieferant sendet diese Sicherheitsdatenblätter an Best4Tires an folgende E-Mail-Adresse: supplier.ra@Best4Tires-group.com
11. Compliance
11.1. Der Lieferant hat alle Gesetze, Bestimmungen und Verordnungen gemäß der Jurisdiktion eines jeden Landes, in dem er seine Geschäfte tätigt, einzuhalten. Dies beinhaltet insbesondere die Einhaltung der Gesetze und Bestimmungen über Bestechung und Bestechlichkeit, Korruption, Geldwäsche, Menschenhandel, Mitarbeiterrechte, Umweltschutz, Nachhaltigkeit sowie Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Insbesondere ist der Lieferant verpflichtet, im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber Best4Tires keine strafbaren Handlungen zu begehen (z.B. Betrug oder Untreue, Vorteilsgewährung, Vorteilsnahme, Bestechung, Bestechlichkeit oder vergleichbare Delikte).
11.2. Der Lieferant sichert zu, dass er in allen seinen Betrieben die Menschenrechte gemäß der Charta der Vereinten Nationen einhält, insbesondere weder Zwangsarbeit noch Kinderarbeit in jedweder Form stattfindet, und dass keine Diskriminierung aufgrund der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität sowie Zugehörigkeit zu Gewerkschaften erfolgt.
12. Gerichtsstand, Rechtswahl
12.1. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
12.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG).
Stand: März 2022